Mit der EU-Taxonomieverordnung führt die EU eine Definition für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ein und erweitert die Berichtspflicht von Unternehmen im Rahmen der Nichtfinanziellen Erklärung erheblich. Zusätzlich verpflichtet sie Finanzmarktteilnehmer zur Offenlegung von nicht „taxonomie-konformen“ Investitionen. Wer jetzt aber meint, seine Firma ist nicht betroffen, da er weder in einem berichtspflichtigen und/oder kapitalmarktorientierten Unternehmen noch bei einem Finanzmarktteilnehmer beschäftigt ist, wird sich in Zukunft wohl noch umschauen. Die Regelungen von EU Taxonomie sind so weitreichend, dass sie auch kleine und mittelständische Unternehmen erreichen werden.
Die EU-Taxonomieverordnung
Am 22.6.2020 wurde die „VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die sog. „Taxonomie-Verordnung“ (Hinweis: Falls Du Dich hierzu weiter vertiefen möchtest, findest Du hier über unser Serviceangebot „Publikationen“ im Bereich „Politik & Recht“ eine Veröffentlichung zum Lesen oder Herunterladen). Mit ihr führt die EU eine Definition für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ein. Es ist laut Europäischer Union ein neues gemeinsames Klassifizierungssystem mit einheitlichen Begrifflichkeiten, das Anleger überall verwenden können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten mit erheblichen positiven Klima- und Umweltauswirkungen investieren wollen.
Dabei bestimmen Regeln und Grenzwerte, ob eine wirtschaftliche Aktivität „taxonomie-konform“ ist. Dazu muss sie zu einem der sieben EU-Umweltziele einen substanziellen Beitrag leisten: Eindämmung des Klimawandels, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzung sowie der Schutz gesunder Ökosysteme. Um als „taxonomie-konform“ zu gelten, darf diese Aktivität auch keine signifikanten Umweltbelastungen in anderen Bereichen verursachen und sie muss (sozialen) Mindeststandards genügen. Besonders relevant wird die Taxonomie-Verordnung dadurch, dass Unternehmen, die gemäß europäischen Richtlinien berichtspflichtig sind, im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung ab 2022 bzw. 2023 gemäß der EU-Taxonomie berichten müssen. Das sogenannte CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz legt in Deutschland fest, welche Unternehmen zur CSR-Berichterstattung (Erläuterungen über weiterführenden Link zu Wikipedia) verpflichtet sind: Kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungen sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften (GmbH & Co, KG) ab 500 Mitarbeitern mit Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. EUR. Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister sollen diese Angaben verwenden, um grüne Finanzmarktprodukte zu konzipieren oder ihre Anlagestrategie anzupassen.
Da weitere Maßnahmen der EU im Rahmen ihres Aktionsplanes (Hinweis: Falls Du Dich hierzu weiter vertiefen möchtest, findest Du hier über unser Serviceangebot „Publikationen“ im Bereich „Politik & Recht“ eine Veröffentlichung zum Lesen oder Herunterladen) zu erwarten sind, die gezielt Kapital in nachhaltige Investitionen lenken werden, und durch die steigende Bedeutung von Nachhaltigkeit für Stakeholder, ist damit zu rechnen, dass taxonomie-konforme Unternehmen und Kapitalanlagen in Zukunft Vorteile auf dem Kapitalmarkt haben. Zusätzlich wird es nach und nach für nicht nachhaltig wirtschaftende Unternehmen immer schwerer bzw. teurer werden, sich nicht nur mit Eigenkapital zu versorgen, sondern auch Darlehen von Banken zu beschaffen. Das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Hinweis: Falls Du Dich hierzu weiter vertiefen möchtest, findest Du hier über unser Serviceangebot „Publikationen“ im Bereich „Politik & Recht“ eine Veröffentlichung zum Lesen oder Herunterladen) weist u. a. explizit auf bestehende Risiken bei Investitionen in Unternehmen oder Projekte hin, die im Besonderen den physischen oder transitorischen Risiken des Klimawandels ausgesetzt sind. Bündnisse institutioneller Anleger und Banken, die sich gegenseitig zu einer Dekarbonisierung (Erläuterungen über weiterführenden Link zu Wikipedia) ihrer Portfolien oder zu einer Einhaltung nachhaltiger Investitionskriterien verpflichten, erhalten immer mehr Zulauf. Ein Beispiel ist hier die Net-Zero-Asset Owner Alliance der Vereinten Nationen.
Die Attraktivität von taxonomie-konformen Verhalten von Unternehmen nimmt stetig zu, genauso wie der Druck von Stakeholdern und der Finanzwirtschaft. Ein praktisches Beispiel für ein indirektes Ursache-Wirkungverhältnis findest Du in diesem älteren Blogbeitrag. Um den Anforderungen von Markt und Gesellschaft Genüge zu leisten, brauchen die berichtspflichtigen Unternehmen auch Angaben von ihren Lieferanten, Dienstleistern und Subunternehmern. Bei Ermittlung des CO2-Fußabdruckes eines Produktes sind auch die Treibhausgasemissionen aller Teilprodukte von Lieferanten mit einzurechnen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen nicht nur darlegen, in welchem Maße die Produktion ihres Produktes den sieben Umweltzielen der EU zuwider laufen, sondern auch über die Einhaltung von Mindeststandards bei Arbeits- und Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette berichten. So strahlen die EU-Taxonomie und die EU-Offenlegungsverordnung auch auf Unternehmen aus, die weder berichtspflichtig sind, noch der EU-Offenlegungsverordnung unterliegen. Kleinere und Mittlere Unternehmen können sich schon mal darauf einstellen, dass die ESG-Berichterstattung nicht vor ihnen Halt macht und dass auch sie über ihre Taxonomiekonformität berichten werden müssen.
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